ELBSTAND MESSEBAU GMBH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elbstand Messebau GmbH
Hermann-Blohm Str 3, 20457 Hamburg

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Lieferungen und Leistungen, für unsere Angebote und Auftragsbestätigungen ausschließlich Gültigkeit. Sie schließen abweichende Bedingungen des Auftraggebers aus. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.

2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und frei widerruflich, bis zur Auftragserteilung und beziehen sich, sofern nicht anders deklariert, auf die Anmietung eines Messestandes.

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben etc. enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Bei Entwürfen, Plänen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise
Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro, ohne Mehrwertsteuer, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Unsere Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

4. Zuzahlung, Verzug und Folgen
Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen wie folgt zu bezahlen:

35% bei Auftragsbestätigung
35% 4 Wochen vor Messebeginn
Rest bei Standübergabe

Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen und /oder Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsabschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Scheck des Auftraggebers nicht eingelöst wird, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird. In all diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen oder dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen.

Vereinbarte (Fix-)Termine verlängern sich um den Zeitraum des Zahlungsverzuges und der damit verbundenen Unterbrechung in der Fortführung der Arbeiten.

5. Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit unsere Leistung mit Mängeln behaftet ist und wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung nicht nachgekommen sind.

6. Erbringung von Leistungen bzw. Lieferung, Haftung
Die Fertigstellung von Messeständen und anderen vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch in der Regel bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe, es sei denn, dass der Veranstalter eine andere Regelung vorschreibt. Wir behalten uns vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit dadurch die Inbetriebnahme des Standes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Den Versand, die Herstellung des Standes, die Erbringung von Leistungen nehmen wir mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Vermietung, Verschmutzung, Beschädigung und Kosten
Im Falle der (teilweisen) Vermietung eines Messestandes mit/oder ohne Ausstattung, oder anderer Gegenstände, werden die vereinbarten Mietgegenstände in vorgereinigtem, neuwertigem, aber nicht fabrikneuem Zustand auf die Messe geliefert und aufgebaut. Nach Messeschluss sind die Mietgegenstände einschließlich der enthaltenen Ausstattung wieder in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Kosten für die Reinigung bei außergewöhnlicher Verschmutzung von wiederverwendbaren Mietgegenständen werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Wandelemente, die durch Aufhängen von Bildern, Exponaten, etc. mit Schrauben, Nägeln, etc. beschädigt wurden, bzw. die durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien (z.B. doppelseitiges Teppichklebeband bzw. Spiegelband) nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für sonstige Mietgegenstände, die beschädigt wurden.

8. Abnahme, Beanstandungen
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung, Haftung
Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass, oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Wir haften nicht für Gegenstände des Auftraggebers, die während des Auf- und /oder Abbaus von Messeständen vor Beginn oder nach Beendigung der Messe zurückgelassen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor.

Während der Dauer der Messe ist die Haftung vollständig ausgeschlossen.

10. Verwahrung von Messegegenständen, Transport und Haftung
Sofern Messegegenstände, Einzelteile davon, sonstige Gegenstände, die Eigentum des Auftraggebers sind, bei uns eingelagert und/oder von uns transportiert werden, haften wir wie folgt:

Wir haften für Verlust oder Beschädigung der für den Auftraggeber verwahrten Gegenstände soweit uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das Gleiche gilt bei Verlust der Gegenstände oder Teilen davon. Nicht ersetzt werden jedoch bei leichter Fahrlässigkeit Wertminderung der Gegenstände, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn sowie anderweitige Schadensersatzansprüche.

Unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige haften gegenüber Auftraggebern nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

11. Versicherung von Mietgegenständen
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die dem Auftraggeber von uns mietweise überlassenen Gegenstände von ihm ab dem Tag vor Messebeginn, ab 18.00 Uhr bis zum Tage nach Messeende, bis 7.00 Uhr im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

Der Auftraggeber übernimmt mit Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm mietweise überlassenen Gegenstände über den oben genannten Zeitraum.

Der Aussteller haftet für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seinem Versicherer abgedeckt sind oder nicht.

12. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen unser Eigentum.

Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, tritt uns der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort Hamburg und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien Hamburg vereinbart.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.